Das sieht irgendwie nicht sauber aus. Als würde das Finanzamt den Vermieter als Betreiber bewerten. Das gäbe es zu klären.
Weitere Infos:
http://www.ofd.niedersachsen.de/aktuelles_service/steuermerkblaetter_broschueren/98429.html
Aber was passiert eigentlich ab dem 1.7.2017, wenn das neue "Prostitutionsgesetz" in Kraft tritt? Dann ist es ja nicht mehr erlaubt in der Terminwohnung zu übernachten?
Hallo Michael,
ja, Vermieter/Betreiber ist für die das selbe. Steht auch auf dem Formular drauf, dass der Vermieter der "Betreiber" ist... (kann man mit nicht so gut lesen, wenn man das Foto anklickt, aber wenn man noch ein Mal zoomt, kann man's erkennen; steht da, wo die Arbeitstage angekreuzt werden müssen).
Naja, ist ja im Grunde auch egal, welchen Namen das Kind hat...
Keine Ahnung, wie es genau wird, wenn das neue ProstSchG kommt, und es kann auch i.wie keiner wirklich sagen...
Habe ich mich auf dem vorletzten Termin erst mit dem Vermieter drüber unterhalten, der hat auch schon von Pontius bis Pilatus rumtelefoniert bei den Behörden, mit dem Ergebnis, dass niemand wirklich 'nen Plan hat...
Er meinte, er müsse vielleicht ein zweites Bad in seine Wohnungen einbauen... eins für die Gäste und eins für die Frauen... und wenn die Wohnung mehr als einen Raum hat, und in dem Raum, in dem nicht gearbeitet wird, ein weiteres Bett steht, darf dort übernachtet werden... so genau wußte er das aber auch nicht, ich auch nicht und auch sonst niemand lol ... hatte auch mal irgendwo gelesen, dass generell nicht in der "Betriebsstätte" übernachtet werden dürfe, wobei Betriebsstätte ein dehnbarer Begriff ist, kann auf die gesamte Wohnung bezogen werden oder nur auf den Arbeitsbereich (also "Verrichtungszimmer")... aber nix Genaues weiß man nicht... O.o
Andrea
Hab ein wenig recherchiert
AntwortenLöschennach folgendem Urteil wird klar zwischen Bordellbetrieb und Vermietung unterschieden:
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/woechentliche-zimmervermietung-zum-zweck-der-prostitution_166_334194.html
Vermieterseite:
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/vermietung-von-modellwohnungen-3116090
Betreiberseite:
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/bordell-oder-blosse-zimmervermietung-3121358
so wenn ich mir dann folgenden Satz in dem Flyer ansehe aus meinem anderen Kommentar ansehe:
"Tritt der Vermieter von Räumen nach außen als Erbringer sämtlicher dort zu erwartender Dienstleistungen auf (z. B. durch Werbung), ist er als Betreiber anzusehen"
Komme ich (bin aber kein Jurist) zu folgendem Urteil:
Es kommt wohl darauf an ob er Werbung für dich macht, b.z.w. das haus wie Bordell führt!
Wenn ja darf sie wohl, wenn nicht, würde ich zum Anwalt rennen als Vermieter!!
zu 1.07.2017:
https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/wp-content/uploads/prostituiertenschutzgesetz-2017.pdf
§18 Absatz 7:
"Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind."
Wenn ich das richtig verstehe, dann heist daß, das du zwei Wohnungen anmieten musst: eine zum Arbeiten und eine zum pennen...
So viel dazu, obs hilft !?
Hallo Andrea!
AntwortenLöschenIch gebe Michael voll und ganz recht...hast du die Möglichkeit einen Steuerberater oder Anwalt zu kontaktierten? Nehmen wir mal an du füllst diesen schein nicht aus! Was soll passieren, denn schließlich bist du in absehbarer Zeit "weg". Im übrigen darf das FA ohne richterlichen Beschluss nicht in deine Wohnung. Info meiner Tochter, sie ist Kommissarin in NRW...weiterhin alles Liebe und Gute Elke
Es ist eben für dich nicht egal,ob der Vermieter vom Finanzamt als Betreiber gesehen wird.Ihm sollte es auch nicht egal sein,das seine Einordnung durch die Finanzbehörde falsch erfolgt ist.Der sollte sich dringend darum kümmern.
AntwortenLöschenAnderseits weisst du nicht,ob der Vermieter noch anderswo Betriebe unterhält,die diesen Kriterien entsprechen.Ist das der Fall,ist die Einordnung des Geschäftsmodells korrekt,auch wenn er noch reine Mietobjekte zwecks P6 betreibt,die einzeln vermietet werden.
Du hast leider keinen Einfluss drauf.Sache des Vermieters,ob er das klärt.Täte ich aber,wenn ich ihn wäre.Der Haftungsbereich ist umfänglicher für Betreiber.